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Was bei Sicherungsgeschäften zu beachten ist

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Wenn Unternehmen Währungsrisiken hedgen, haben sie steuerlich bisher das Nachsehen. Das ändert sich jetzt – ein bisschen.

Überblick

  • Ergebnisse aus Sicherungsgeschäften dürfen nun u.U. bei der Ermittlung eines nach § 8b KStG steuerfreien Gewinns berücksichtigt werden.
  • Dies hat zur Folge, dass auch Hedging-Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können.
  • Entscheidend dafür ist ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft (Micro-Hedge).

Deutsche Unternehmen investieren regelmäßig auf Fremdwährungsbasis in ausländische Gesellschaften. Sie finanzieren ihre Auslandsaktivitäten durch Darlehen in Landeswährung, um Währungskursschwankungen nicht in den Bilanzen der lokalen Tochtergesellschaften abbilden zu müssen. Währungskurseffekte werden einheitlich auf der Ebene der inländischen Muttergesellschaft verwirklicht, die für diese Zwecke meist ein gegenläufiges Sicherungsgeschäft abschließt. Steuerrechtlich war dies bisher nachteilig, da Gewinne aus Sicherungsgeschäften voll steuerpflichtig waren, während für Verluste stets ein Abzugsverbot gilt. So zumindest lautete die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH-Entscheidung

Im Jahr 2019 kam Bewegung in die Thematik. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ergebnisse aus einem Sicherungsgeschäft unter bestimmten Umständen bei der Ermittlung eines nach § 8b KStG (Schachtelprivileg) steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16). Dies hat zur Folge, dass auch Hedging-Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können (Verluste bleiben weiterhin nicht abziehbar). Entscheidend ist dafür ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, wie er bei einem Micro-Hedge erfüllt ist. Bei einer unspezifischen globalen Absicherung für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften (Macro- oder Portfolio-Hedges) wäre der Veranlassungszusammenhang nach Auffassung des BFH hingegen nicht gegeben.

BMF-Schreiben

Im Oktober 2020 hat die Finanzverwaltung dann auf diese für sie nachteilige BFH-Rechtsprechung reagiert. Sie erkannte in einem BMF-Schreiben die Entscheidung vollumfänglich an. Allerdings schärft die Finanzverwaltung den „konkreten Veranlassungszusammenhang“ zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nach. Sie verlangt eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation der spezifischen Zuordnungsentscheidung sowie eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Aus Vereinfachungsgründen wertet sie eine Übersicherung in Höhe von unter 10 Prozent als unerhebliche Abweichung.

Ausschlüsse

Ein darüber hinausgehender Sicherungsüberhang schließt den erforderlichen Veranlassungszusammenhang vollumfänglich aus, wenn er bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts nach objektiven Umständen erkennbar war. Kommt es zu nachträglichen Änderungen oder Anpassungen, muss der Zusammenhang zum Grundgeschäft erneut nachgewiesen werden. Eine rückwirkende Heilung eines anfänglich fehlenden konkreten Veranlassungszusammenhangs soll hingegen nach Verwaltungsauffassung nicht möglich sein. Zudem kann es bei nachträglicher Änderung eines Sicherungsgeschäfts zu einem (nachträglichen) Wegfall des Veranlassungszusammenhangs und damit der Steuerfreiheit insgesamt kommen, wenn die Änderung nicht unter Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen erfolgt. Eine Rückwirkung ist also in diesem Fall (profiskalisch) möglich.

Mehr Klarheit schaffen

Die Finanzverwaltung will mit ihrem Schreiben Klarheit schaffen. Dennoch bleiben Fragen offen und es gibt Kritik seitens der Steuerpflichtigen. Für die Praxis ist es vor allem wichtig, die Rechtsauffassung auf weitere Anwendungsbereiche des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 8b KStG) auszuweiten. Bei multinational tätigen Unternehmen geht es vor allem um konzerninterne Darlehensfinanzierungen, also um Fremdwährungsdarlehen an Tochtergesellschaften und die dazugehörigen Sicherungsgeschäfte. Sinnvoll und konsequent wäre es, auch hier die Asymmetrie der Behandlung von Währungskursgewinnen (steuerpflichtig) und -verlusten (nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig) zu beheben. Wünschenswert wären überdies ergänzende Ausführungen der Finanzverwaltung zum Veranlassungszusammenhang bei Sicherungsgeschäften für Zins- oder Kursrisiken beim Verkauf börsennotierter Anteile.

Weitere Möglichkeiten

Die neue Rechtsauffassung bietet auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus spannende Möglichkeiten für eine steuerschonende Berücksichtigung von Hedging-Ergebnissen – in Abhängigkeit von den vorliegenden Sachverhaltskonstellationen. Beispielhaft ist zu nennen, dass Ergebnisse aus Sicherungsgeschäften uneingeschränkt verrechenbar sein könnten, selbst wenn ein Veranlassungszusammenhang auf den ersten Blick nicht möglich erscheint (insbesondere in Fällen von Macro-Hedges). Gestaltungspotenzial im Rahmen der Akquisitionsstrukturierung bietet etwa die Einschaltung einer Finanzierungsgesellschaft. Die inländische Kapitalgesellschaft könnte dann als Darlehensgeber – unter Erfüllung des konkreten Veranlassungszusammenhangs – einen Micro Hedge mit der Finanzierungsgesellschaft abschließen, die wiederum Macro-Hedging mit einer Bank betreibt.

Fazit

Hinweis: Die Rechtsauffassung wurde vom BFH und vom Fiskus ganz unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Bewertungseinheit getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies bei der Beurteilung des Zusammenhangs von Grund- oder Sicherungsgeschäft künftig noch eine Rolle spielen wird. Besser wäre es, wenn der Gesetzgeber beizeiten für Klarheit sorgt.

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