Auswirkungen der aktuellen Energiekrise auf den Betrieb von BHKW und den steuerlichen Querverbund

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Gabriele Kirchhof

Die aktuelle Energiekrise führt bereits jetzt zu höheren Gaspreisen. Sie kann im Extremfall aber auch zu einer Gasmangellage und damit zum „Abdrehen“ des Gashahns für einzelne Gewerbebetriebe führen. Von beiden Folgen sind auch Bäderbetriebe betroffen, insbesondere, wenn sie über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) verfügen, mit dem ein steuerlicher Querverbund zum Versorgungsbereich begründet wird.

Nachfolgend wollen wir einige Aspekte näher beleuchten, die sich aus der aktuellen Energiekrise für den Betrieb von BHKW und die Fortgeltung bzw. Erstmalige Herstellung des steuerlichen Querverbunds ergeben können.

Die Erhöhung der Gaspreise führt zu höheren Ausgaben beim Betrieb des BHKW. Das hat auch Einfluss auf die in die Berechnungen des VDI-Wirtschaftlichkeitsgutachtens einfließenden Kosten. Dort werden regelmäßig zwei Varianten miteinander verglichen: Eine Wärmeerzeugung nur mit einer Gaskesselanlage und eine Wärmeerzeugung über ein BHKW mit einem Spitzenlastgaskessel. Bei beiden Varianten wird Gas zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Somit führen höhere Gaspreise bei beiden Varianten auch zu höheren Betriebskosten. Allerdings verfügen die Gaskessel regelmäßig über eine wesentlich höhere thermische Leistung, d.h., sie benötigen weniger Gas, um eine bestimmte Menge Wärme zu erzeugen. Deshalb dürften regelmäßig Gaskessel gegenüber einem BHKW wirtschaftliche Vorteile haben, wenn die Gaspreise steigen. Es ist also wahrscheinlich, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der aktuellen Energiekrise zugunsten der reinen Gaskesselvarianten kippt und es schwieriger wird, mit dem VDI-Gutachten die Wirtschaftlichkeit eines BHKW nachzuweisen. Für die erstmalige Herstellung eines steuerlichen Querverbunds oder die Fortsetzung desselben bei einem Austausch eines BHKW dürfte die Wirtschaftlichkeit der BHKW-Variante somit kaum noch darstellbar sein.

Die Erkenntnis, dass das eingesetzte Gas bei den Gaskesseln zur Wärmeerzeugung effektiver als beim BHKW genutzt wird, könnte zu der Überlegung führen, den Gaskessel nicht mehr nur als Spitzenlastkessel zu nutzen, sondern vielmehr als ausschließliche Wärmeerzeugungsquelle und das BHKW somit abzuschalten. Das würde zu einer Gaseinsparung führen, da die gleiche Wärmemenge mit einem geringeren Gaseinsatz erzielt werden kann. Die „freiwillige“ Abschaltung des BHKW trotz Weiterbetriebs des Bades würde aber voraussichtlich den Fortbestand des steuerlichen Querverbunds gefährden.

Eine andere Möglichkeit, Gas zu sparen, könnte darin bestehen, den Gaskassel abzuschalten und nur die vom BHKW erzeugte Grundwärme zu nutzen. Das führt zu einer Absenkung der Temperatur des Brauch- und Beckenwassers. Es dürfte aber die für den Fortbestand des steuerlichen Querverbunds weit ungefährlichere Alternative sein.

Die im Falle einer Gasmangellage zwangsweise Abschaltung eines BHKW auf behördliche Anordnung dürfte ebenfalls nicht zur Beendigung des steuerlichen Querverbunds führen. Hier bietet sich ein Vergleich zur Schließung von Bädern während der Corona-Pandemie an. Diesbezüglich hatte die vorherige Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen geantwortet, es bestehe „mit den obersten Finanzbehörden der Länder … Einvernehmen, dass z.B. die pandemiebedingte vorübergehende Schließung eines kommunalen Bades allein nicht zur Folge hat, dass dieses Bad nicht mehr Teil eines bestehenden steuerlichen Querverbundes sein kann“.

Offen ist hingegen die Rechtslage, wenn aufgrund der gestiegenen Energiepreise Bäder „freiwillig“ komplett geschlossen werden. Ein Vergleich zu der coronabedingten Schließung geht fehl, da während der Pandemie ein Weiterbetrieb der Bäder zeitweise behördlich untersagt worden war. Dies ist bei einer „energiekrisenbedingten“ Schließung nicht der Fall. Erfreulich wäre, wenn die Finanzverwaltung hier eine entsprechende Verlautbarung veröffentlichen und den Bäderbetrieben hier entgegenkommen würde. Wenn in einer Kommune mehrere Bäder mit einem BHKW vorhanden sind, empfiehlt es sich jedenfalls, mindestens in einem Bad ein BHKW weiter zu betreiben, das die Anforderungen aus dem BMF-Schreiben vom 11.05.2016 erfüllt. Die übrigen Bäder könnten dann „mitgeschleppt“ werden.

Gerne diskutieren wir mit Ihnen diese und weitere Aspekte oder auch Ihre Ideen, eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung auf anderem Wege als über ein BHKW zu begründen.

Autoren: StB Matthias Beier, RA Jörg Bittscheidt