Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) wird nur eine einzige Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Aber wann genau ist das der Fall?
Insbesondere bei Umstrukturierungen mit mehreren Beteiligten kann es häufiger zum Streit mit der Finanzverwaltung über die Frage kommen, wieviele Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu erheben sind. Das beweist schon die Tatsache, dass derzeit beim Bundesfinanzhof Revisionsverfahren zu drei derartigen Sachverhalten anhängig sind (II R 37, 39 und 40/22 sowie IV R 6/23 und X R 30/22).
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass für jeden Antragsteller grundsätzlich eine eigene Gebühr zu erheben ist. Daran soll sich auch nichts ändern, wenn alle Antragsteller an der Durchführung des geplanten Sachverhalts gleichermaßen beteiligt sind und sich für sie die gleichen Rechtsfolgen ergeben.
Eine Ausnahme stellt nur die gesetzliche Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dar, wonach lediglich eine Gebühr anfällt, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern "einheitlich erteilt" wird. Diese Ausnahmevorschrift wendet die Finanzverwaltung nur auf die in § 1 Abs. 2 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) aufgeführten Fälle an. Darunter fallen unter anderem Umstrukturierungen, die sich nach §§ 20, 21, 24 oder 25 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bei verschiedenen Rechtsträgern auswirken und bei denen der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.
Damit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte nicht von der Gebührenreduzierung erfasst, bei denen mehrere Gesellschafter von einer Umstrukturierung betroffen sind und die verbindliche Auskunft ihnen gegenüber einheitlich erteilt wird.
So hatten die Finanzämter in den Sachverhalten, die den oben genannten Revisionsverfahren zugrunde liegen, jeweils mehrere Gebührenbescheide gegenüber allen antragstellenden Gesellschaftern und Gesellschaften erlassen, obwohl die Auskünfte mit identischem Wortlaut erteilt wurden. Diese Gebührenbescheide wurden mit den erstinstanzlichen Urteilen jeweils aufgehoben. Die Finanzgerichte sind einhellig davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich für die Gebührenreduzierung nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAUskV aufgeführten Fälle beschränkt ist. Denn dort seien nur die Fälle genannt, in denen eine Antragstellung zwingend von mehreren Antragstellern gemeinsam zu erfolgen habe. Darüber hinaus könnten die Finanzämter aber auch in anderen Fällen eine verbindliche Auskunft "einheitlich" erteilen, wenn ihnen dies sachdienlich erscheine. Verbindliche Auskünfte, die mit identischem Wortlaut gegenüber mehreren Antragstellern erteilt werden, stellen dann eine "einheitlich erteilte" verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dar. Die hierdurch eintretende Minderung des Verwaltungsaufwands rechtfertigt nach Ansicht der Finanzgerichte die entsprechende Gebührenreduktion.
Fazit
Wird eine verbindliche Auskunft "einheitlich" gegenüber mehreren Antragstellern erteilt, ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Eine solche "einheitliche" Auskunft liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus die Auskünfte mit identischem Wortlaut erteilt.
Autoren: StB Matthias Beier, RA Jörg Bittscheidt