Hintergrund
Das DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 10 (DRÄS 10) am 25. Oktober 2019 verabschiedet und zum Zwecke der gem. § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weitergeleitet.
DRÄS 10 enthält hauptsächlich Änderungen des DRS 25 Währungsumrechnung im Konzern. Das DRSC sah sich aufgrund von einigen Fragestellungen im Kontext der erstmaligen Anwendung des DRS 25, vor allem hinsichtlich der Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung, zur Überarbeitung des Standards veranlasst. Diese Klarstellungen sollen kurzfristig möglichen Missverständnissen in der Anwendungspraxis entgegenwirken.
Weiterhin sollen mit DRÄS 10 DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) angepasst werden. Diese Anpassungen resultieren aus den Umstrukturierungen im Wertpapierhandelsgesetz durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) und den damit zusammenhängenden Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz. Da es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen handelt, die im Ergebnis keine Änderungen zur bisherigen Rechnungslegungspraxis ergeben, werden sie hier nicht näher erläutert.
DRÄS 10 im Detail
DRÄS 10 sieht drei Änderungen des DRS 25 Währungsumrechnung bei den Regelungen zur Währungsumrechnung von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern (DRS 25.96 ff.) vor.
- Die Abschlüsse von Tochterunternehmen, die auf fremde Währung lauten, sind gemäß § 308a HGB mittels der sog. modifizierten Stichtagskursmethode in Euro umzurechnen (DRS 25.B1). Jahresabschlüsse, die in einer Hochinflationswährung aufgestellt sind, dürfen indes erst nach einer Inflationsbereinigung nach den Regelungen des § 308a HGB in Euro umgerechnet werden (DRS 25.43). Gemäß DRS 25.99 darf die Inflationsbereinigung entweder durch die Aufstellung eines Hartwährungsabschlusses (also in der Währung einer Zentralbank, die Währungsreserven unterhält; DRS 25.7 und DRS 25.100 ff.) oder durch die Indexierung des auf dem Anschaffungskosten-/Nominalwertprinzip beruhenden und in der (hochinflationären) Landeswährung aufgestellten Jahresabschlusses (DRS 25.104) erfolgen.
Bei einer Indexrechnung nach DRS 25.104 werden die nichtmonetären Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen mit einem Index, der die allgemeine Preisentwicklung im Hochinflationsland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Inflationsbereinigung (Basisjahr) und dem Abschlussstichtag widerspiegelt, an die Preisverhältnisse zum Abschlussstichtag angepasst. Die übrigen Erträge und Aufwendungen sind für die Zeit zwischen ihrem Entstehen bis zum Abschlussstichtag zu indexieren. Mit DRÄS 10, Artikel 4 Nr. 1 werden die Wörter „Inflationsbereinigung (Basisjahr)“ durch die Wörter „Erfassung dieser Posten und der jeweiligen Erträge und Aufwendungen“ ersetzt. Damit soll klargestellt werden, dass mit dem Begriff „Basisjahr“ der Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der jeweiligen Bilanzposten oder der jeweiligen Erträge und Aufwendungen gemeint war. Die ursprüngliche Formulierung lies die Annahme zu, dass zunächst eine Indexierung bis zum Basisjahr und anschließend zwischen dem Basisjahr und dem Abschlussstichtag zu erfolgen hat (DRS 25.B44 idF DRÄS 10).
Insgesamt ist die mit der Änderung beabsichtigte Klarstellung zu begrüßen, da nunmehr den Unternehmen eine eindeutige Vorgehensweise vorgegeben wird, die ihnen einen sehr umständlichen zweistufigen Indexierungsprozess erspart.
- Weiterhin wird DRS 25.106c geändert, wonach derzeit im Konzernanhang die Vorgehensweise zur Ermittlung der Durchschnittskurse darzustellen ist, sofern aus Vereinfachungsgründen Durchschnittskurse verwendet werden und soweit dies für das Verständnis der Angaben zu den Grundlagen für die Währungsumrechnung gem. DRS 25.105 erforderlich ist. Da § 308a Satz 2 HGB für die Umrechnung der Posten in der GuV ohnehin die Verwendung der Durchschnittskurse vorschreibt, wurde die Vorgabe des DRS 25.106c als obsolet empfunden, da sich die Angaben zu den Durchschnittskursen grundsätzlich bereits aus den allgemeinen Angabepflichten zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB).
Mit der Angabe i.S.d. DRS 25.106c wurde ursprünglich eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB bezweckt, die auch künftig beibehalten werden soll. Künftig sind jedoch nicht länger die mathematischen Verfahren der Ermittlung der Durchschnittskurse, sondern die Zeiträume, die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrunde liegen, und eine dabei ggf. vorgenommene Gewichtung anzugeben (DRÄS 10, Artikel 4 Nr. 3 und DRS 25.B45 idF DRÄS 10).
Sofern diese Angaben zu den Bezugszeiträumen und zur Gewichtung nicht bereits schon für Zwecke des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB erfolgt sind, müssen Unternehmen, die Durchschnittskurse entweder infolge des § 308a Satz 2 HGB oder aus der Inanspruchnahme der Erleichterungen des DRS 25.14 oder DRS 25.101 verwenden, ihre Berichterstattung um diese Aspekte erweitern.
- Schließlich wird mit DRÄS 10 eine Ergänzung des DRS 25.B40 vorgenommen, wonach die bislang nur auf nichtmonetäre Posten begrenzte Möglichkeit, die Inflationsbereinigung/Indexierung nach den Vorgaben des IAS 29 vorzunehmen, künftig auch auf die Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten angewandt werden kann. Insofern könnte analog zu IAS 29.27 f. ein Gewinn (bzw. Verlust) aus der Nettoposition der monetären Posten in der Gewinn- oder Verlustrechnung berücksichtigt werden.
Handlungsbedarf
Seit dem 01.07.2018 wird Argentinien als Hochinflationsland eingestuft (vgl. Schreiben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA vom 17.04.2019, ESMA32-63-699). Daher sollten insbesondere Mutterunternehmen,
a) die Tochterunternehmen aus Hochinflationsländern in ihren Konzernabschluss einbeziehen und dabei die Inflationsbereinigung mittels Indexierung anwenden bzw. die über eine entsprechende Anwendung von IAS 29 nachdenken sowie
b) die Durchschnittskurse entweder infolge des § 308a Satz 2 HGB oder aus der Inanspruchnahme der Erleichterungen des DRS 25.14 oder DRS 25.101 verwenden,
diese aktuellen Entwicklungen bei der Aufstellung ihres Konzernabschlusses zum 31.12.2019 beachten.