Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen

In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BFH zur Einkünftequalifikation und -ermittlung von (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen und klärt insbesondere die Zweifelsfragen zum Zeitpunkt der Währungsumrechnung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Im zugrundeliegenden Fall verfügte der Steuerpflichtige über Edelmetallbestände auf in US-Dollar geführten Metallkonten (Privatvermögen). Im Streitjahr (2004) übertrug er Teilbestände an eine Bank und erhielt dafür einen festgelegten Verkaufspreis ausgezahlt. Zeitgleich wurde vereinbart, dass die Bank die Teilbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem festgelegten Rückkaufpreis auf den Steuerpflichtigen zu übertragen hat (sog. echtes Edelmetall-Pensionsgeschäft). Verkauf und Rückkauf wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten in US-Dollar abgewickelt. Da der Rückkaufpreis unter dem Verkaufspreis lag, erwirtschaftete der Steuerpflichtige mit seinen Geschäften Erträge (sog. positive Spreads). Streitig war die Ermittlung dieser Einkünfte, insbesondere die Frage, ob bei jedem Verkauf und Rückkauf eine Umrechnung der Zahlungen von US-Dollar in Euro zu erfolgen habe.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei den (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen weder um private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG noch um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Vielmehr seien die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen. Aufgrund der für den BFH im Streitfall gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise des Edelmetall-Pensionsgeschäfts wird bei der Einkünfteermittlung nur der positive oder negative Spread aus dem Pensionsgeschäft steuerlich erfasst. Damit sei nicht jeder Verkauf und Rückkauf separat in Euro umzurechnen, sondern es muss die Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufpreis im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) ermittelt und umgerechnet werden (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 EStG). Dabei fließe ein positiver Spread im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises zu; ein negativer Spread fließe im Zeitpunkt der Zahlung des Rückkaufpreises ab. Folglich wirkt sich die Änderung des Wechselkurses nur im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses des „Spread“ in einer fremden Währung aus (BFH-Urteil vom 23.04.2021, IX R 20/19).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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