In einem an einen Verband der Finanzwirtschaft gerichteten Antwortbrief nimmt das BMF zur verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des sog. Bankbuchs Stellung. Das Schreiben ist damit für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute von Bedeutung.
Nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG sind Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten (vgl. § 254 HGB) auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Für Ergebnisse aus einer Bewertungseinheit dürfen in der Steuerbilanz ausnahmsweise Drohverlustrückstellungen gebildet werden (§ 5 Abs. 4a Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang war jedoch die steuerbilanzielle Bewertung einer sog. Drohverlustrückstellung aus einer sog. verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs nach IDW RS HFA unklar.
Mit einem an einen Verband der Finanzwirtschaft adressierten Antwortbrief vom 09.03.2023 nimmt das BMF hierzu Stellung und stellt heraus, dass § 5 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4a Satz 2 EStG nur insoweit auf die verlustfreie Bewertung des sog. Bankbuchs anwendbar ist, wie bereits handelsrechtlich Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB vorliegen.
Zunächst führt das BMF aus, dass Kreditinstitute die Zinsmarge bzw. den Barwert aller zinsbezogenen Finanzinstrumente ohne Handelsabsicht regelmäßig als Gesamtheit im sog. Bankbuch (Zinsbuch) steuern. Handelsrechtlich unterliegen Finanzinstrumente und Derivate des Bankbuchs grundsätzlich einer imparitätischen Einzelbewertung. Lediglich im Fall ihrer Einbeziehung in eine Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB sind zinsbezogene Bestandteile in die verlustfreie Bewertung des Bankbuchs einzubeziehen. Auf das Ergebnis einer solchen Bewertungseinheit ist § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG und Abs. 4a Satz 2 EStG anzuwenden, so dass darüber hinaus gehend keine steuerbilanziellen Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt werden können.
Das BMF äußert dabei, dass das Bankbuch selbst keine Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB sei. Denn das Bankbuch umfasst auch Geschäfte, die nicht der Absicherung des allgemeinen Risikos, sondern der Erzielung einer Zinsmarge dienen und folglich bereits handelsrechtlich nicht Gegenstand einer Bewertungseinheit sein können. Da § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG und Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nur auf Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB Anwendung findet, sind diese steuerbilanziellen Regelungen nicht automatisch auf die verlustfreie Bewertung des Bankbuchs anwendbar. Entsprechend führt das BMF aus, dass eine Bewertungseinheit steuerbilanziell nur anzuerkennen ist, wenn es sich auch handelsrechtlich um eine Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB handelt. Damit gilt laut BMF im Rahmen des § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, ohne dass eine eigenständige steuerliche Beurteilung zulässig wäre.